Förderprogramme für Gewerbe und Bürger
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Kommunales Fassadenprogramm
Nutzen Sie die Fördermöglichkeiten! In Oettingen sind bereits seit 1997 Richtlinien für ein kommunales Förderprogramm vorhanden, zunächst im Rahmen des Bayerischen Städtebauförderungsprogrammes, jetzt im B-L-StädtebauFöPr „Soziale Stadt“, zuletzt geändert am 26.11.2010.
In Oettingen sind bereits seit 1997 Richtlinien für ein kommunales Förderprogramm vorhanden, zunächst im Rahmen des Bayerischen Städtebauförderungsprogrammes, jetzt im B-L-StädtebauFöPr „Soziale Stadt“, zuletzt geändert am 26.11.2010.
WAS wird gefördert ?
„Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Stadtbildes und der Wohnfunktion“Zielsetzung: Städtebauliche Missstände sollen beseitigt werden, alle Maßnahmen müssen im Einklang mit den Sanierungszielen der Stadt stehen
Maßnahmen im Einzelnen:- Maßnahmen zur energetischen Verbesserung und Nutzungsverbesserung von Gebäuden
- Dämmung von Dächern und Fassaden
- behinderten-, seniorengerechte Zugänge
- Maßnahmen an Gebäudehülle und angrenzenden Freianlagen
- Türen, Fenster, Fassaden
- Einfriedungen, Aussentreppen
- Neugestaltung von Zugängen, Hofräumen
- NICHT: Maßnahmen im Innenbereich
- vor allem nicht förderfähig: unterlassener Bauunterhalt
- ebenfalls nicht förderfähig: Eigenleistungen
WO wird gefördert ?
räumlicher Förderbereich ist das Sanierungsgebiet „Altstadt“
WIE wird gefördert ?
Zuwendung beträgt maximal 30% der förderfähigen Kosten
Fördersatz wird für jeden Einzelfall beschlossen, in der Regel 10%
kein Rechtsanspruch auf Förderung
Bagatellgrenze: 1.000 € Förderbetrag (? Baukosten 10.000 €)
WER wird gefördert ?
Eigentümer und Erbbauberechtigte
Möglichkeit VZB
WANN wird gefördert ?
1. Kontaktaufnahme mit Stadt, fachliche Beratung durch Herrn Obermeyer
wenn gewünscht
WICHTIG: vor Beginn der Maßnahme sich an die Stadt wenden
2 Möglichkeiten der Förderung
2. Antrag auf Förderung und Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis stellen
Stadt fördert nur dann, wenn Zustimmung des LRA vorliegt
3. fachliche Prüfung durch Stadtbauamt oder Sanierungsbetreuer mit
Festlegung der förderfähigen Kosten
Vorsteuerabzugsfähigkeit
4. Beschluss des zuständigen Gremiums
5. Abschluss der Fördervereinbarung mit zeitlicher Befristung
6. Auszahlung des Zuschusses nach Fertigstellung der Maßnahme
Vorlage der Rechnungen und Zahlungsnachweis
Prüfung durch Sanierungsbetreuer
7. Auszahlung kann abhängig sein vom Vorhandensein der notwendigen HH-MittelDownloads
Richtlinien für ein kommunales Förderprogramm (Fassadenprogramm) (176.98 KB)
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Förderprogramm zur Belebung der Stadt Oettingen und der Stadtteile
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 22.12.2016 ein Förderprogramm beschlossen, mit dem Bürger und Interessenten finanziell unterstützt werden sollen und dadurch die Stadt und die Stadtteile weiter belebt werden. Die Grundidee dieser Förderung liegt darin, leerstehenden Gebäuden und Anwesen oder auch Baulücken eine neue Nutzung zu geben. Hierzu möchte die Stadt einen finanziellen Anreiz bieten. Das Förderprogramm gilt ab dem 01.01.2017.
Die Einzelheiten zu dem Förderprogramm sind in den Förderrichtlinien geregelt. Bei Fragen können Sie sich gerne auch an die Verwaltung unter der Nummer 09082/709-31, Frau Mayer in der Kämmerei, wenden.
Downloads
Kommunales Förderprogramm zur Innenstadtbelebung Oettingen (82.84 KB)
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Neufassung der Richtlinien zur familienbezogenen Bauplatzförderung
Richtlinie der Stadt Oettingen i.Bay. für die Gewährung von Zuschüssen für den Erwerb eines Baugrundstücks in den städtischen Baugebieten vom 27.04.2017
Aufgrund des Beschlusses des Stadtrats Oettingen i.Bay. vom 27.04.2017 werden für die Gewährung von Zuschüssen für den Erwerb eines Baugrundstücks neue Förderrichtlinien festgelegt, die für alle Baugebiete im Stadtgebiet gelten:
§ 1
Allgemeines
(1) 1Der Stadtrat der Stadt Oettingen i. Bay. hat es sich zum Ziel gesetzt, Familien mit Kindern beim Bauplatzerwerb finanziell zu unterstützen. 2Künftig soll diese Unterstützung in allen Baugebieten der Kernstadt und der Stadtteile gewährt werden. 3Auch innerhalb des Städtebauförderungsprogramms II "Soziale Stadt" und dem diesem zu Grunde gelegten Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) ist der Programmpunkt "Familienfreundliche Stadt" als ein zentrales Handlungsfeld verankert. 4Zielsetzung ist es, den "regulären" Kaufpreis für städtische Baugrundstücke für Familien mit Kindern zu ermäßigen.
(2) Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit wird die förderberechtigte Person ausschließlich in singulärer männlicher Form mit „Erwerber“ bezeichnet.
§ 2
Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Oettingen i.Bay. fördert den Kauf eines der im Eigentum der Stadt stehenden Baugrundstücke in allen städtischen Baugebieten unter den in § 3 genannten Voraussetzungen.
(2) Als förderfähiges Baugebiet gelten alle Gebiete, die aufgrund einer bauleitplanerischen Überplanung baureife Grundstücke aufweisen, welche von Seiten der Stadt vermarktet werden. Der Erwerb von Baugrundstücken in Gewerbe- und Sondergebieten oder der Erwerb eines Baugrundstücks, bei dem nicht die Stadt Oettingen i.Bay. Verkäufer ist, wird nicht gefördert.
§ 3
Voraussetzungen für die Förderung
(1) 1Beim Erwerb eines Baugrundstücks in einem städtischen Baugebiet wird eine Förderung gewährt, wenn der Erwerber beim Abschluss des Kaufvertrages für mindestens ein Kind, das zu seinem Haushalt gehört, Kindergeld erhält oder ein steuerlicher Freibetrag für das Kind/die Kinder (z.B. Bescheinigung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) gewährt werden kann. 2Weitere Voraussetzungen sind, dass
- der Erwerber die im notariellen Kaufvertrag enthaltene Bauverpflichtung innerhalb der vereinbarten Frist einhält und
- der Erwerber das Gebäude unmittelbar nach der Bezugsfertigkeit selbst mit dem/den in Satz 1 genannten Kind/Kindern bezieht, wobei als Tag der Bezugsfertigkeit im Sinne dieser Richtlinie der Tag des Einzugs in das errichtete Wohnhaus gilt, wie er sich aus den Meldeamtsunterlagen ergibt.
3Verlängert der Stadtrat auf Antrag des Erwerbers die im Kaufvertrag vereinbarte Frist für die Erstellung eines bezugsfertigen Wohnhauses, weil diese Frist von dem Erwerber nicht eingehalten werden kann, gelten die Voraussetzungen für die kindbezogene Ermäßigung des Kaufpreises als nicht erfüllt. 4Die Förderung ist nicht vom Wohnort und von Einkommensgrenzen des Erwerbers abhängig.
(2) 1 Bei der Geburt eines Kindes nach Abschluss des Kaufvertrags, aber bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bezugsfertigkeit des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Gebäudes, erhält der Erwerber eine (zusätzliche) Förderung wegen dieses (weiteren) Kindes, wenn
- der Erwerber die im notariellen Kaufvertrag enthaltene Bauverpflichtung innerhalb der vereinbarten Frist einhält bzw. eingehalten hatte und
- der Erwerber das Gebäude unmittelbar nach der Bezugsfertigkeit selbst bezieht bzw. bezogen hat. Als Tag der Bezugsfertigkeit im Sinne dieser Richtlinie gilt der Tag des Einzugs in das errichtete Wohnhaus, wie er sich aus den Unterlagen des Einwohnermeldeamtes für die Person ergibt, die sich mit einzigem oder ersten Wohnsitz dort angemeldet hat.
2 Eine Förderung ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum mehrmals möglich, wenn die Voraussetzungen entsprechend Satz 1 vorliegen.
§ 4
Höhe der Förderung
(1) Die Stadt gewährt für jedes Kind, für das die Fördervoraussetzungen des § 3 erfüllt sind, einen einmaligen Zuschuss in Höhe von:
- 3.000,00 € in einem Baugebiet innerhalb der Kernstadt
- 1.000,00 € in einem Baugebiet in den Stadtteilen.
(2) Für jedes Kind i.S.d. § 3 kann die Förderung nur einmal beansprucht werden.
§ 5
Abwicklung der Förderung
(1) 1Der für die Zahl der Kinder, für die beim Abschluss des Kaufvertrages die Fördervoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen, berechnete Förderbetrag wird unmittelbar vom "regulären" Kaufpreis (Festpreis) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 abgezogen. 2Zur Sicherung eines evtl. später entstehenden Rückforderungsanspruchs der Stadt wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung der Bauverpflichtung, erfolgt eine entsprechende Eintragung an nächst freier Rangstelle in Abteilung III des Grundbuchs auf Kosten des Erwerbers. 3Die Stadt verpflichtet sich, die Löschung des Grundbucheintrags zu bewilligen, sobald das Gebäude auf dem erworbenen Grundstück bezugsfertig ist und von dem Erwerber sowie seinem Kind/seinen Kindern, bezogen wurde. 4Die Kosten der Löschung sind von dem Erwerber zu tragen.
(2) Im Falle des § 3 Absatz 2 wird der Förderbetrag an den Förderberechtigten unmittelbar ausgezahlt. Als Nachweis der Fördervoraussetzungen sind eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes über die Haushaltszugehörigkeit oder eine Bestätigung der Kindergeldstelle über die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gewährt wird, ausreichend. Der Bestätigung der Kindergeldstelle steht ein Nachweis über die steuerliche Berücksichtigung des Kindes/der Kinder (z.B. Kopie der Bescheinigung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) oder ein sonstiger amtlicher Nachweis über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes gleich. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die das Wohngebäude auf dem Grundstück, dessen Kauf gefördert wird, bereits bezogen haben, genügt auch die Vorlage einer Geburtsurkunde. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Mitteilung über die Höhe des Förderbetrags. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, falls die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 noch nicht erfüllt sind.
§ 6
Rückforderung des Förderbetrags
(1) Eine Rückforderung des Förderbetrags erfolgt nur dann, wenn die Bauverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder das Gebäude nicht selbst bezogen wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 fordert die Stadt den beim Kauf verrechneten Förderbetrag entsprechend dem im notariellen Kaufvertrag festgelegten Verfahren zurück. Soweit das Grundstück an die Stadt zurückgegeben wird, ist dies in dem an den Wiederverkäufer (früherer Erwerber) auszuzahlenden Rückkaufspreis bereits berücksichtigt. Wurden Förderbeträge nach Abschluss des Kaufvertrages ausgezahlt, so erfolgt die Rückforderung durch schriftliche Aufforderung der Stadt. Die schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung des Förderbetrages ist dem Zahlungspflichtigen förmlich zuzustellen.
(3) Eine Rückforderung des Förderbetrags entfällt, wenn die Fördervoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erfüllt waren und erst nachträglich wegfallen, z.B. bei Tod eines Kindes oder Ehescheidung, wenn die Kinder nun dem Elternteil, der (künftig) Eigentümer des Grundstücks ist, nicht mehr zuzuordnen sind.
§ 7
Nachrangigkeit der Förderung, Freiwillige Leistung
(1) Die Förderung gemäß § 3 entfällt, wenn diese Förderung auf andere Fördermaßnahmen angerechnet wird.
(2) Die Förderung der Stadt stellt eine freiwillige Leistung dar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gewährung der Fördermittel steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel. Die Förderung kann zu jedem Zeitpunkt eingestellt werden; insbesondere dann, wenn die Stadt über das bestehende Ansiedlungsinteresse hinaus, städtebauliche Lenkungsmaßnahmen, wie z.B. bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Altstadtbereich, ergreifen will.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinie tritt am 01.05.2017 in Kraft. Die Richtlinie gilt nur für die Fälle, bei denen der notarielle Kaufvertrag für ein Baugrundstück nach dem 01.05.2017 abgeschlossen wurde.
(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 30.10.2012 in der Fassung der Richtlinie vom 22.12.2011 außer Kraft.
Oettingen i.Bay., 28.04.2017
Stadt Oettingen i.Bay.
Petra Wagner
Erste Bürgermeisterin
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Förderung für die Versickerung oder Nutzung von Regenwasser
Zur Verbesserung des Grundwasserhaushalts und zur Schonung der Trinkwasserreserven fördert die Stadt Oettingen i. Bay. entsprechende bauliche Maßnahmen, die zur Versickerung oder zur Nutzung des Regenwassers dienen.
Die genauen Details zur Förderung der verschiedenen Anlagen bzw. Maßnahmen sind in einer Förderrichtlinie (Stand: 24.05.2012) enthalten. Als Zuschuss sind, je nach Maßnahme Beträge von 600,00 €, 1.000,00 € oder 1.250,00 € vorgesehen. Der Zuschuss ist mit einem Formblatt zu beantragen. Die Förderung kann erst dann ausbezahlt werden, wenn die Anlagen errichtet und von der Stadt abgenommen worden sind. Die Förderung erstreckt sich rückwirkend auf Anlagen, die ab dem 01.01.2012 fertig gestellt worden sind. Eine Förderung von Anlagen, die bereits früher fertig gestellt worden sind, ist nicht möglich.
Die Förderrichtlinie, das Antragsformular und einige wichtige Informationen über die rechtlichen und technischen Voraussetzungen bei der Errichtung dieser Anlagen haben wir im Anschluss an diesen Artikel zum Download bereitgestellt.
Bereits an dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die Betreiber der Anlagen für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verantwortlich sind.
Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Beitragsabteilung der Verwaltungsgemeinscahft Oettingen i. Bay.. Ansprechpartner ist Herr Schwab (Tel.: 09082/70962 oder beitragsabteilung@oettingen.de). Auf Wunsch werden Ihnen die Unterlagen auch zugeschickt oder können direkt im Rathaus bei Herrn Schwab abgeholt werden.
Downloads
Kurzinfo Regenwassernutzung (176.39 KB)
Info Versickerung und Nutzung von Regenwasser (1.15 MB)
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Kollmarstiftung Günther und Ingrid Kollmar Förderstiftung
Zweck der Stiftung ist die Unterstützung qualifizierter und weiterbildungswilliger junger Menschen in kaufmännischen, technischen und betriebswirtschaftlichen Berufen. Zweifelsohne mit der Zielsetzung, dass diese Fachkräfte wiederum zu einer Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und einer Stärkung der Zukunftsfähigkeit der Region im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger führen. Im Vordergrund steht für die Stiftung dabei der regionale Bezug zu den Städten Oettingen, Wassertrüdingen und deren Einzugsgebiete.
Lassen Sie sich "anstiften".
Die Ingrid und Güntger Kollmar Förderstiftung möchte Sie ermuntern, sozusagen "anstiften", Ihre Begabung zu finden und durch eine Weiterbildung zu fördern. Vielleicht kann Sie die Ingrid und Günther Kollmar Stiftung mit einem Stipendium dabei unterstützen.
Der Stiftungsgedanke von Günther Kollmar lässt sich so zusammenfassen:
Menschen fördern und damit die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft stärken
Mehr zu diesem Thema und zum Bewerbungsverfahren erfahren Sie hier:
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Magdalene-Armin-Richters-Stiftung
Gründung
Die Magdalene-Armin-Richters-Stiftung wurde im Jahr 2022 von Armin Richters nach dem Tod seiner Mutter Magdalene ins Leben gerufen.
Stiftungszweck
Die Stiftung fördert:
- Kinder, Jugendliche und Erwachsene an weiterbildenden Schulen und Institutionen
- Primär soll der Bereich "Jugend forscht" und ähnliche Forschungsprojekte unterstützt werden.
Stiftungsverwaltung
Die Magdalene-Armin-Richters-Stiftung wird treuhänderisch von der VR-Bürgerstiftung Ries verwaltet.
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus einer Erstausstattung in Form von Barvermögen und Sachwerten. Es erhöht sich dauerhaft durch Zustiftungen aus Geld- und Sachwerten. Die Mittel zur Förderung von Projekten und Maßnahmen ergeben sich aus jährlichen Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Spenden.
Helfen Sie mit einer Zustiftung
Dadurch erhöht sich das Stiftungsvermögen. Zustiftungen können steuerlich geltend gemacht werden und auch durch Testament oder Erbvertrag erfolgen.
Helfen Sie mit einer Spende
Ihre Spende wird zeitnah eingesetzt. Spenden können steuerlich geltend gemacht werden. Sie erhalten eine Zuwendungsbestätigung.
Kontakt:
Magdalene-Armin-Richters-Stiftung
Bei den Kornschrannen 4
86720 Nördlingen
Tel. (09081) 8019-0
Bankverbindung:
Magdalene-Armin-Richters-Stiftung
IBAN:DE54 7206 9329 0000 5858 58
BIC: GENODEF1NOE
Geschäftsführerin Susanne Bühler
susanne.buehler@vr-buergerstiftung-ries.de
Zur Person von Magdalene Richters, geb. Riedel
Magdalene Richters wurde am 2. Juni 1921 in Eberswalde (bei Frankfurt/Oder) geboren und wuchs in Bernsdorf (Oberlausitz) auf. Schon in ihrer Schulzeit zeigte sich ihre Liebe zu Kindern und Tieren, die ein Leben lang anhalten sollte.
Im Dezember 1941 heiratete sie, im September 1943 kam ihr Sohn Armin zur Welt. Das junge Famlilienglück währte nicht lange: Magdalene Richters Mann starb im Mai 1944 bei einem Bombenangriff. Sie flüchtete über mehrere Stationen bis nach Essen. Sie arbeitete bei weltweit operierenden Unternehmen in leitenden Positionen.
Zeitlebens reiste sie gerne und engagierte sich für die Jugend. 2013 holte sie ihr Sohn Armin zu sich in sein Haus nach Oettingen. Ab März 2020 wurde Magdalene Richters im Oettinger Seniorenheim betreut. Sie starb am 5. Februar 2022.