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Fassadenprogramm

Barockfassaden in der Schloßstraße

Nutzen Sie die Fördermöglichkeiten! In Oettingen sind bereits seit 1997 Richtlinien für ein kommunales Förderprogramm vorhanden, zunächst im Rahmen des Bayerischen Städtebauförderungsprogrammes, jetzt im B-L-StädtebauFöPr „Soziale Stadt“, zuletzt geändert am 26.11.2010.

In Oettingen sind bereits seit 1997 Richtlinien für ein kommunales Förderprogramm vorhanden, zunächst im Rahmen des Bayerischen Städtebauförderungsprogrammes, jetzt im B-L-StädtebauFöPr „Soziale Stadt“, zuletzt geändert am 26.11.2010.

WAS wird gefördert ?

„Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Stadtbildes und der Wohnfunktion“

Zielsetzung: Städtebauliche Missstände sollen beseitigt werden, alle Maßnahmen müssen im Einklang mit den Sanierungszielen der Stadt stehen

Maßnahmen im Einzelnen:

  • Maßnahmen zur energetischen Verbesserung und Nutzungsverbesserung von Gebäuden
  • Dämmung von Dächern und Fassaden
  • behinderten-, seniorengerechte Zugänge
  • Maßnahmen an Gebäudehülle und angrenzenden Freianlagen
  • Türen, Fenster, Fassaden
  • Einfriedungen, Aussentreppen
  • Neugestaltung von Zugängen, Hofräumen
  • NICHT: Maßnahmen im Innenbereich
  • vor allem nicht förderfähig: unterlassener Bauunterhalt
  • ebenfalls nicht förderfähig: Eigenleistungen

WO wird gefördert ?

räumlicher Förderbereich ist das Sanierungsgebiet „Altstadt“

WIE wird gefördert ?

Zuwendung beträgt maximal 30% der förderfähigen Kosten
Fördersatz wird für jeden Einzelfall beschlossen, in der Regel 10%
kein Rechtsanspruch auf Förderung
Bagatellgrenze: 1.000 € Förderbetrag (? Baukosten 10.000 €)

WER wird gefördert ?

Eigentümer und Erbbauberechtigte
Möglichkeit VZB

WANN wird gefördert ?

1. Kontaktaufnahme mit Stadt, fachliche Beratung durch Herrn Obermeyer
wenn gewünscht
WICHTIG: vor Beginn der Maßnahme sich an die Stadt wenden
2 Möglichkeiten der Förderung

2. Antrag auf Förderung und Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis stellen
Stadt fördert nur dann, wenn Zustimmung des LRA vorliegt

3. fachliche Prüfung durch Stadtbauamt oder Sanierungsbetreuer mit
Festlegung der förderfähigen Kosten
Vorsteuerabzugsfähigkeit

4. Beschluss des zuständigen Gremiums

5. Abschluss der Fördervereinbarung mit zeitlicher Befristung

6. Auszahlung des Zuschusses nach Fertigstellung der Maßnahme
Vorlage der Rechnungen und Zahlungsnachweis
Prüfung durch Sanierungsbetreuer

7. Auszahlung kann abhängig sein vom Vorhandensein der notwendigen HH-Mittel

Richtlinien für ein kommunales Förderprogramm (Fassadenprogramm) (176.98 KB)

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