Satzungen und Verordnungen
Die Rechtsetzungsmacht der Gemeinden ist im Verfassungsrecht, Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG), verankert. Einen ausdrücklichen Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie der gemeindlichen Satzungsautonomie und die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Ortsrecht finden sich in großer Zahl in der Gemeindeordnung und im Kommunalabgabengesetz.
Darüber hinaus gibt es Satzungsermächtigungen aus dem Bereich des Baurechts, des Straßen- und Wegerechtes und des Wasserrechtes. Zuständiges Organ für den Erlass des gemeindlichen Ortsrechts mit den entsprechenden Satzungen und Verordnungen ist der Stadtrat.
Die nachfolgenden Satzungen und Verordnungen geben jeweils den aktuellen Stand wieder.